1.    Allgemeines
Unsere nachstehenden Bedingungen gelten für alle bei uns erteilten Bestellungen, sofern nicht neue Auftrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen durch uns ausgestellt werden. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, soweit sie von unseren Bedingungen abweichen. Spätestens mit der Erteilung des Auftrages gelten unsere Bedingungen als angenommen. Weitere Absprachen, die nicht in der schriftlichen Bestellung oder unserer schriftlichen Auftragsbestätigung enthalten sind, bestehen nicht. Spätere mündliche Absprachen bedarf es der schriftlichen Bestätigung durch uns.


2.    Angebot und Vertragsschluss
Angebote, Preislisten, Kostenvoranschläge, Frachtangaben etc. sind freibleibend. Muster, Maße und sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind bis zur Auftragsbestätigung unverbindliche Rahmenangaben. Bestellungen des Käufers bei uns sowie Angebote, Auskünfte, Empfehlungen und Vorschläge unserer Mitarbeiter binden uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung.


3.    Preise
Es gelten die Preise, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, in Euro und zuzüglich Mehrwertsteuer. Alle Preise verstehen sich ab Vertrieb Nürnberg. Unsere Preise beruhen auf den Entstehungskosten zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung unter Berücksichtigung des vorgesehenen Liefertermins. Später eintretende Kostensteigerungen dürfen an den Besteller weitergegeben werden, an Nicht-Kaufleute jedoch nur bei Lieferzeiten über 4 Monaten.
Mehrkosten, die im Kundenbereich oder durch andere Vorgänge außerhalb unseres Einflusses verursacht werden, können jederzeit in Rechnung gestellt werden. Sollte sich herausstellen, dass die im Vertrag zugrunde gelegten Maße nicht den Maßen des Bauwerkes entsprechen, ist die Firma H & F GmbH berechtigt, die Preise entsprechend zu ändern.
Die Preise gelten, soweit nicht anders bestätigt, ab Vertrieb Nürnberg. Nachträgliche vom
Besteller gewünschte Änderungen in Bezug auf Konstruktion und Ausführung unserer Leistung werden nur vorgenommen, wenn der Auftrag noch nicht in der Produktion ist. Wenn der Auftrag bereits in der Produktion ist, können Änderungen nicht mehr berücksichtigt werden. Die durch die Änderungen verursachten Mehrkosten sind vollständig durch den Besteller zu zahlen.


4.    Eigentumsvorbehalt
Solange uns Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehen, behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Sache vor.
Die beweglichen Teile der Fenster und Türen bleiben auch nach Einbau unser Eigentum im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir unwiderruflich berechtigt, das Gelände und das Grundstück zu betreten, die Teile sicherzustellen und auf Kosten des Bestellers an uns zu nehmen.
Solange der Besteller seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung zu uns rechtzeitig
nachkommt, ist er berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Eine Weiterveräußerung der Ware ist nur im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr zulässig. Der Eigentumsvorbehalt ist an den Abnehmer
weiterzuleiten. Der Verkaufserlös sowie die Rechte des Bestellers gegen seinen Abnehmer gehen
auf uns über. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, dies dem Abnehmer anzuzeigen und uns alle zur Rechtsverfolgung dienlichen Unterlagen und Informationen zukommen zu lassen. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.


5.    Zahlungsverzug
Der Besteller ist verpflichtet, vom Verzugszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von mindestens 2 % aber dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu zahlen.
Alle gewährten Rabatte und sonstige Vergünstigungen, auch soweit sie andere kundenseits noch nicht vollständig erfüllten Verträge betreffen, werden mit Eintritt des Zahlungsverzuges sofort hinfällig.
Sämtliche Lieferungen können von uns ganz oder teilweise bis zur Bezahlung unserer fälligen
Forderungen zurückgehalten werden.
In einem solchen Fall ist ein Schadensersatzanspruch des Bestellers ausgeschlossen. Die
hierdurch zwangsläufig auftretenden Terminverschiebungen sind ebenfalls nicht von uns zu
vertreten. Bei Terminverschiebungen aufgrund mangelnder Zahlung ist der Besteller verpflichtet, die bereits fertiggestellte Ware nach Ausgleich der fälligen Rechnungen abzunehmen.


6.    Lieferfrist und Liefertermin
Alle von uns genannten Liefertermine sind Circa-Angaben nach Kalenderwochen. Wir sind
bemüht, diese Termine einzuhalten. Eine verbindliche Zusage kann jedoch nicht gegeben
werden. Wir sind nicht verpflichtet, bei einer Verzögerung der Lieferung den Besteller zu

unterrichten. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der technischen Klarstellung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Ausmaß bzw. Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Verzögert sich die Lieferzeit aus einem von uns nicht zu vertretenden Umstand, so kann der Besteller nur dann vom Vertrag zurücktreten, oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er uns zuvor unter Ablehnungsandrohung schriftlich eine Nachfrist von mindestens 3 Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist. Für Verzug und Unmöglichkeit haften wir nur in Höhe der Mehraufwendungen für einen Deckungskauf. Unvorhergesehene Ereignisse, wie Fälle höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, nicht rechtzeitige Belieferung mit Rohstoffen, verlängern für die Dauer der verursachten Störung unsere Lieferzeiten. Dies gilt auch für den Fall des Verzuges. Wir haben das Recht zu Teillieferungen. Diese können getrennt berechnet werden.

 

7.    Rücktritt
Tritt der Besteller aus eines von uns nicht zu vertretenden Grunde zurück, oder wird die Leistung aus einem solchen Grunde unmöglich, so ist er entsprechend der vorstehenden Regelung Ziffer 5 Abs. 411 zum Schadensersatz verpflichtet. Auch hier steht es dem Besteller frei, nachzuweisen, dass im Einzelfall ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist.


8.    Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind spätestens innerhalb 10 Tages nach Rechnungsdatum fällig, falls nichts anderes vereinbart wurde. Sämtliche Zahlungen sind in bar, durch Banküberweisung oder durch Scheck zu leisten. Als Zeitpunkt für die Zahlung ist die Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich.
Wechsel gelten nicht als vertragsgemäße Zahlungsmittel. Sofern wir einen Wechsel annehmen, liegt darin in keinem Fall eine Stundung der Forderung. Der Besteller bleibt bis zur Einlösung des Wechsels in Verzug. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Die Kosten und Spesen des Wechsels gehen zu seinen Lasten.
Der Zahlungsanspruch wird mit Vertragsabschluss fällig. Zahlungen sind nur auf diesen uns
genannten Konten oder an Personen, die sich durch eine von uns schriftlich erteilte
Inkasso-Vollmacht ausweisen, zu leisten. Als Zeitpunkt für den Zahlungseingang unbarer
Zahlungen ist die Wertstellung auf unserem Konto maßgebend. Eine Aufrechnung ist uns
gegenüber nur insoweit möglich, wie die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist oder von uns nicht bestritten wird. Mängel an der gelieferten Ware berechtigen den Besteller nur, die Zahlung hinsichtlich des beanstandeten Lieferteils zu verweigern.


9.    Versand und Gefahrübergang
Unsere Lieferungen erfolgen frei Vertrieb Nürnberg, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich
schriftlich vereinbart worden ist. Gelieferte Ware ist sofort nach Erhalt auf Lieferschäden, insbesondere Glasbruch, und offensichtliche Mängel zu überprüfen. Solche sind vom Kunden umgehend nach Feststellung spätestens innerhalb 7 Tagen schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Mitteilung oder nachträgliche Beanstandungen, werden Reklamationen nicht anerkannt und es besteht diesbezüglich keinerlei Gewährleistungs- oder Garantieanspruch


10.    Gewährleistung und Schadensersatz
•    Geringfügige Abweichungen der gelieferten Ware von der Bestellung in Farbe, Maß und Ausführung gelten nicht als Mangel, deren Beseitigung verlangt werden könnte. Unsere Muster, Prospekte und anderes Werbematerial geben nur annähernd die Eigenschaften unserer Ware an. Wir haften daher nicht für Abweichungen von diesen. Es kann jedoch im Einzelfalle etwas anderes von uns schriftlich zugesagt werden.
•    Änderungen in der Ausführung, Material, Profilgestaltung und Farbe, die dem technischen Fortschritt dienen oder durch gegebene Umstände am Produkt notwendig werden, stellen keinen Mangel dar und sind uns vorbehalten.
•    Interferenz-Erscheinungen beim Glas sind keine Mängel. Es handelt sich dabei um absolut fabrikationsunabhängige physikalische Erscheinungen, die bei allen Isolier-Glassystemen auftreten. Ihre Häufigkeit und Intensität ist völlig willkürlich und kann durch keinerlei Maßnahmen in der Produktion beeinflusst werden.
•    Bei ordnungsgemäß gerügten Mängeln sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Da die bestellten Waren Maßanfertigungen sind, ist das Recht der Wandlung ausgeschlossen. Nur wenn wir zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage sind, kann der Besteller eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen. Ein darüberhinausgehender Schadensersatz besteht nicht.
•    Der Besteller ist verpflichtet, jede einzelne Lieferung unverzüglich und in jeder Hinsicht und ohne Beschränkung auf Stichproben auf erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen zu untersuchen. Bei Transport mit per Spedition hat die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Ware sofort bei Abnahme zu erfolgen. Sollte die unverzügliche Untersuchung der Ware nach Eingang unterblieben sein, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, soweit es der Besteller versäumt hat.

•    Ansonsten sind Beanstandungen unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Lieferung, in jedem Fall bevor Verarbeitung bzw. Einbau schriftlich anzuzeigen. Verspätete Mängelrügen sind unwirksam.
•    Für von uns verwendete Materialien gilt die von unseren Lieferanten geleistete Gewähr.
•    Wir stehen dem Besteller im Rahmen dieses Vertrages und außervertraglich für grob fahrlässiges Verschulden unserer Monteure bzw. Angestellten ein.
•    Leichte Fahrlässigkeit unserer Monteure bzw. Angestellten sowie grobe und leichte Fahrlässigkeit von sonstigen Erfüllungsgehilfen haben wir auch, soweit es die Erfüllung unserer Gewährleistungsverpflichtungen betrifft, ebenso nicht zu vertreten, wie während eines Verzuges eintretende verschuldensunabhängige Ereignisse.
•    Im Falle unserer Haftung ersetzen wir den Schaden des Bestellers in dem Umfang, wie er für uns bei Vertragsabschluss voraussehbar war.
•    Auf besondere Risiken ist der Besteller verpflichtet uns bei Vertragsabschluss schriftlich hinzuweisen. Entgangener Gewinn oder ein mittelbarer Schaden ist von uns nicht zu ersetzen.
•    Wird der Besteller durch Dritte wegen eines Produktfehlers der von uns gelieferten Waren auf Schadensersatz in Anspruch genommen, besteht für den Besteller gegen uns kein Ausgleichsanspruch, es sei denn, er kann den Beweis dafür führen, dass der Produktfehler auf ein grob fahrlässiges Verschulden unserer Monteure bzw. Angestelltenzurückzuführen ist. Auch insoweit haben wir leichte Fahrlässigkeit unserer Organe bzw. leitenden Angestellten sowie grobe und leichte Fahrlässigkeit von sonstigen Erfüllungsgehilfen nicht zu vertreten.
•    Werden wir durch Dritte wegen eines Produktfehlers der von uns an den Besteller gelieferten Waren auf Schadensersatz in Anspruch genommen, ist der Besteller uns gegenüber zum vollen Ausgleich verpflichtet soweit er nicht den Beweis dafür führen kann, dass der Produktfehler auf ein grob fahrlässiges Verschulden unserer Organe bzw. leitenden Angestellten zurückzuführen ist. Auch In diesem Fall haben wir leichte Fahrlässigkeit unserer Monteure bzw. Angestellten sowie grobe und leichte Fahrlässigkeit von sonstigen Erfüllungsgehilfen nicht zu vertreten.
•    Der Besteller wird uns unverzüglich schriftlich In Kenntnis setzen, wenn ein Dritter gegen ihn Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf einen Produktfehler im Zusammenhang mit der von uns gelieferten Ware zurückzuführen ist. Verstößt der Besteller gegen die Informationspflicht, verliert er auch die Ausgleichsansprüche, die ihm aufgrund grob fahrlässigen Verschuldens unserer Monteure bzw.  Angestellten zustehen würden.
•    Die Verjährungsfrist sämtlicher Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Bestellers beträgt vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften 2 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Lieferung.
•    Mängel an der gelieferten Ware berechtigten den Besteller nicht, die Zahlung zu verweigern, sondern nur dazu, einen dem Mangel entsprechenden Teil der Vergütung beim Amtsgericht Nürnberg zu hinterlegen.

 

11.    Montage- / Demontageleistungen
•    Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Etwaige notwendige Geräte oder Gerüste sowie Anschlüsse für Elektrowerkzeuge und Entnahme von Strom und Wasser, ferner Mauer, Stemm- und Beiputzarbeiten sind bauseits ohne Berechnung zu stellen.
•    Bei der Demontage / Montage von Fenstern und Türen ist eine den Arbeiten entsprechende Schmutzbildung nicht zu vermeiden. Der Boden wird durch das Auslegen von Flies geschützt und grobe Verschmutzungen entfernt. Eine Endreinigung ist nicht Bestandteil der Arbeiten.
•    Führt der Verkäufer die Demontage in Altbauten aus, so trägt der Käufer das Risiko für Schäden an Putz, Mauerwerk, Fensterbänken, alten Fenstern und am Wohnungsinventar, ausgenommen bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Monteure. Abdicht- und Verputzerarbeiten zwischen Fenster und Mauerwerk sind in unseren Leistungen nicht enthalten, oder sie wurden vertragsgemäß vereinbart.
•    Werden Rollläden bzw. Jalousien bauseits entfernt und angepasst so sind diese vor Montagebeginn zu entfernen. Ist dies nicht gegeben, so werden diese gegen Berechnung von uns entfernt und auf Wunsch angepasst.
•    Der Kunde ist verpflichtet, den Monteuren der H&F GmbH verdeckt liegenden Strom-, Gas- oder sonstige Versorgungsleistungen anzuzeigen, damit die Beschädigung dieser Versorgungsleitungen durch die Monteure ausgeschlossen wird.

•    Für eventuelle Schäden am Mauerwerk oder Putz auf Grund von Hohlräumen oder porösem altem Putz kann keine Haftung übernommen werden. Dies gilt sowohl für den Ein- und Ausbau bei Fensterbänken, als auch bei Fenstern und Türen. Wir werden Sie jedoch so weit möglich beim Aufmaß (d.h. vor Erteilung des Auftrags) darauf aufmerksam machen.
•    Beiputz-, Stemm- und Abdichtungsarbeiten, Demontagen und Montage von Regenfallrohren, Blitzableitern, Rauchmeldern, Transparenten, Fensterläden usw. einschließlich der damit verbundenen Änderungsarbeiten sowie die Demontage der Auswechsel-Elemente sind nicht im Angebotspreis enthalten, sofern diese nicht im Angebot gesondert aufgeführt sind.
•    Falls Montagearbeiten bei Eintreffen der Monteure nicht durchgeführt werden können, obwohl hierfür ein Termin vereinbart war, und der Kunde diesen Termin stillschweigend bzw. ohne gegenteilige Rückäußerung akzeptiert hat, so ist der Kunde verpflichtet, die der Fa. H&F GmbH hierdurch entstandenen Kosten (An- und Abfahrt sowie Lohnausfall der Monteure) zu ersetzen.

Nach Fertigstellung der Leistung bzw. der vereinbarten Teilleistung ist diese durch den Kunden abzunehmen. Die förmliche Abnahme hat unmittelbar nach Aufforderung zu erfolgen. Bei der Annahme anlässlich der Begehung sind Vorbehalte wegen Mängel geltend zu machen und in die Abnahmeniederschrift (Protokoll) aufzunehmen. Die Unterschrift von der H&F GmbH unter das Abnahmeprotokoll stellt insoweit noch kein Anerkenntnis hinsichtlich vom Kunden vorbehaltener Mängel dar. Eine fiktive Abnahme erfolgt nach Fertigstellungsmitteilung mit Stellung der Schlussrechnung bzw. sechs Werktage nach Inbetriebnahme. Während dieser Fristen müssen die Vorbehalte schriftlich gegen die Leistungen erbracht werden. Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur wesentliche Mängel.

 

12.    Mangelausschluss Folgende Punkte stellen keinen Mangel dar, sondern sind Herstellungs- bzw. anwendungsbedingt:
•    Bei eloxierten Oberflächen kann es zu Farbabweichungen innerhalb eines Elementes kommen
•    Glaseinschlüsse bis zu einer Größe von mm sind laut offizieller Glasrichtlinie möglich und zu tolerieren
•    Bei dunklen Farben wie z.B.: anthrazit bei Bauelementen wie Fenstern und Türen aus Kunststoff- und/oder Aluminium kann es beim Verbau an der Südseite auf Grund von intensiver Sonneneinstrahlung zu einer starken Materialerwärmung zu Veränderungen im Schließverhalten kommen.
•    Bei 3-fach Verglasungen kann es durch das extreme Dichtungsverhalten des Glases zum Beschlagen der Scheibe kommen.
•    Bei Rollladen und Raffstoren ist auf Grund der Mechanik eine Geräuschbildung nicht auszuschließen.


13.    Leistungsstörungen
Kann beim Eintreffen des Montagetrupps der Firma H & F GmbH durch Umstände, die diese nicht zu vertreten hat, das Aufmaß, die Montage u.a. nicht erfolgen, so ist der Besteller verpflichtet der Firma H & F GmbH die Kosten der vergeblichen Anfahrt und den entstandenen Arbeitsaufwand im Stundenlohnnachweis zu ersetzen. Kann eine bestellte Anlage durch einen von der Firma H & F GmbH nicht zu vertretenden Umstand nicht vollständig eingebaut werden, so hat die Abnahme des eingebauten Teils des Auftrages zu erfolgen, ebenso die Zahlung. Eine solche Teilleistung gilt als in sich abgeschlossener Teil der Leistung.


14.    Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die von uns zu erbringende Leistung ist der Sitz unseres Vertriebes in Nürnberg. Gerichtsstand ist Nürnberg. Dies gilt auch für Klagen aus in Zahlung genommenen Wechseln und Schecks sowie für Prozesse nach einem Rücktritt vom Vertrage. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt jedoch nur für Kaufleute und ausländische Vertragspartner sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Auf die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien findet ausschließlich deutsches Recht, so wie es für Geschäfte zwischen Inländern üblich ist, Anwendung.


15.    Schlussbestimmungen
Sollten aus irgendeinem Grunde einzelne Bestimmungen aus diesen Geschäftsbedingungen
nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll Ausfüllung der Lücke eine angemessene
Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt was die Parteien
gewollt haben, oder nach dem Sinne und Zweck dieser Geschäftsbedingungen gewollt haben würden, wenn sie den jeweiligen Punkt bedacht hätten. Der Besteller erhält hierdurch Kenntnis, dass seine personenbezogenen Daten –soweit diese für die Abwicklung des Auftrages erforderlich sind– im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert werden. 

H & F GmbH, Leyher Str. 100, 90431 Nürnberg



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